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P-Konto

4. August 2010 admin Keine Kommentare

Das am 23.04.2009 vom Bundestag beschlossene “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ wurde am 15.05.2009 vom Bundesrat abgesegnet und trat vor kurzem (am 01.07.2010 ) in Kraft. Das Ergebnis ist die Einführung eines Pfändungsschutzkontos, auch P-Konto genannt. Dabei handelt es sich nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, um eine eigenständige Konto-Form, sondern um die Möglichkeit des Bankkunden ein bereits bestehendes Girokonto auf Antrag bei der Bank als Pfändungsschutzkonto mit dem Vermerk P-Konto zu führen.

In der Praxis bedeutet das, dass für das so geführte Konto ein Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO besteht. Dies sind aktuell 985,15 Euro pro Monat. Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage spielt die Art der Einkünfte keine Rolle. Das heißt auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind in diesem Rahmen vor Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz kann unter bestimmten Umständen, wie z.B. Bezug von Kindergeld, Bestehen von gesetzlichen Unterhaltspflichten oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erhöht werden. Wird der geschützte Betrag in einem Monat nicht komplett in Anspruch genommen, wird der Differenzbetrag auf den Folgemonat übertragen. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf das Guthaben auf dem P-Konto und nicht etwa auf den eventuell von der Bank gewährten Verfügungsrahmen oder Dispositionskredit.

Jeder Bürger darf nur ein P-Konto führen, daher meldet die Bank diesen Umstand der Schufa. Der Eintrag P-Konto darf aber keinen Einfluss auf die Bonitäts-Auskünfte oder den Score-Wert des Bankkunden haben.

Die Praxis zeigt, dass einige Banken die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto zum Anlass nehmen, die Kontogebühren zu erhöhen. Dieser Umstand ist noch nicht gesetzlich festgelegt, es gibt aber Stimmen aus der Politik, dass ein P-Konto eigentlich kostenlos sein sollte, die Umwandlung in ein P-Konto aber auf keinen Fall zu einer Erhöhung der Kontoführungsgebühren führen sollte.

Schlechte Karten haben aber nach wie vor Personen, die aktuell kein Girokonto haben, da es nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto in Form eines Guthabenkontos gibt. In diesem Fall kann man nur auf die im vorhergehenden Artikel (“Jedermann-Konto“) besprochene Selbstverpflichtung der Banken hoffen.

P-Konto mit Basispfändungsschutz ab 01.07.2010 wichtige Neuerung

25. Juni 2010 admin Keine Kommentare

Ab 01.07.2010 führt der Gesetzgeber wichtige Änderungen auf dem Kapitalmarkt ein. Das sogenannte P-Konto, auch Pfändungsschutzkonto muss ab 01.07.2010 von den Banken eingeführt werden. Dabei ist das P-Konto ist eine Spezialform des Girokontos. Es bietet Pfändungsschutz bis 985,15 Euro pro Person. Das bedeutet dieser Betrag kann von Gläubigern bei einem P-Konto nicht mehr gepfändet werden. Die Grundsicherung eines überschuldeten Haushaltes ist also vorhanden und kann nicht mehr angetastet werden. Bislang konnten nur das Kindergeld sowie Sozialleistungen von Gläubigern nicht angetastet werden.

Jeder Bürger hat das Recht auf genau ein P-Konto. Der Pfändungsschutz von 985,15 Euro gilt dabei als Mindestgrenze. Sofern der Kontoinhaber Kindergeld bezieht oder nachweislich unterhaltspflichtig ist, kann dieser die Höhe des Pfändungsschutzes entsprechend ausweiten. Diese Regelung gilt zum Beispiel auch bei Kranken bei gesundheitlich bedingtem Mehraufwand. Somit kann der Pfändungsschutz theoretisch auch bei 1200 oder 1500 Euro liegen, je nachdem wie hoch die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen sind, die nicht pfändbar sein dürfen.

Eine wichtige Neuerung ist, dass nicht überprüft wird woher das Geld auf dem P-Konto kommt. Erstmals werden durch diese Regelung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit geschützt, sofern Sie unter der Grenze 985,15 Euro liegen. Ein weiteres Novum ist die Möglichkeit der Übertragung. Werden in einem Monat weniger als 985,15 Euro abgehoben bzw. verbraucht, wird der Restbetrag auf den Folgemonat angerechnet.

P-Konten sind für alle Bundesbürger möglich, selbst wenn noch keine Pfändungen vorliegen. Sie sind ein Schutz des Vermögens bzw. der monatlichen Einkünfte, um das Existenzminimum zu wahren. Das Konto bietet gegenüber der Bank den entscheidenden Vorteil, dass durch den Pfändungsschutz keine Kontosperrungen mehr möglich sind. Die Bank kann keine einseitigen Kündigungen mehr vornehmen. Dies stärkt ungemein die Möglichkeiten überschuldeter Verbraucher.