P-Konto
Das am 23.04.2009 vom Bundestag beschlossene “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ wurde am 15.05.2009 vom Bundesrat abgesegnet und trat vor kurzem (am 01.07.2010 ) in Kraft. Das Ergebnis ist die Einführung eines Pfändungsschutzkontos, auch P-Konto genannt. Dabei handelt es sich nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, um eine eigenständige Konto-Form, sondern um die Möglichkeit des Bankkunden ein bereits bestehendes Girokonto auf Antrag bei der Bank als Pfändungsschutzkonto mit dem Vermerk P-Konto zu führen.
In der Praxis bedeutet das, dass für das so geführte Konto ein Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO besteht. Dies sind aktuell 985,15 Euro pro Monat. Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage spielt die Art der Einkünfte keine Rolle. Das heißt auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind in diesem Rahmen vor Pfändung geschützt. Der Pfändungsschutz kann unter bestimmten Umständen, wie z.B. Bezug von Kindergeld, Bestehen von gesetzlichen Unterhaltspflichten oder durch eine gerichtliche Entscheidung, erhöht werden. Wird der geschützte Betrag in einem Monat nicht komplett in Anspruch genommen, wird der Differenzbetrag auf den Folgemonat übertragen. Der Pfändungsschutz bezieht sich auf das Guthaben auf dem P-Konto und nicht etwa auf den eventuell von der Bank gewährten Verfügungsrahmen oder Dispositionskredit.
Jeder Bürger darf nur ein P-Konto führen, daher meldet die Bank diesen Umstand der Schufa. Der Eintrag P-Konto darf aber keinen Einfluss auf die Bonitäts-Auskünfte oder den Score-Wert des Bankkunden haben.
Die Praxis zeigt, dass einige Banken die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto zum Anlass nehmen, die Kontogebühren zu erhöhen. Dieser Umstand ist noch nicht gesetzlich festgelegt, es gibt aber Stimmen aus der Politik, dass ein P-Konto eigentlich kostenlos sein sollte, die Umwandlung in ein P-Konto aber auf keinen Fall zu einer Erhöhung der Kontoführungsgebühren führen sollte.
Schlechte Karten haben aber nach wie vor Personen, die aktuell kein Girokonto haben, da es nach wie vor keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto in Form eines Guthabenkontos gibt. In diesem Fall kann man nur auf die im vorhergehenden Artikel (“Jedermann-Konto“) besprochene Selbstverpflichtung der Banken hoffen.